RS Vwgh 2004/11/17 2004/04/0059

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §1175;
AVG §10;
AVG §8;
AVG §9;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §98 Z8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0178 B 17. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Anbotlegung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bietergemeinschaft kommt das Recht der Stellung eine Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft zu. Treten nicht alle Mitglieder als Nachprüfungswerber auf, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es sich um einen Antrag der Gesellschaft handelt. In diesem Fall muss ausdrücklich klargelegt werden, dass die Gesellschaft die Nachprüfung begehrt; die auftretenden Mitglieder haben überdies darzulegen, dass sie zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Hingegen ist ein nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist auch eine nur von einem Teil der Mitglieder einer Bietergemeinschaft im eigenen Namen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unzulässig (Hinweis auf die E vom 20.10.2004, Zl. 2004/04/0105 und Zl. 2004/04/0134).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040059.X01

Im RIS seit

19.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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