RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0109

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0054 E 27. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (Hinweis E 5.3.1973, 1183/72, VwSlg 8393 A/1973) zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten vor der Erfüllung der Anstellungserfordernisse ausgesprochen, dass schon für Vordienstzeiten, die nach Erfüllung des betreffenden Anstellungserfordernisses zurückgelegt wurden, für die Berücksichtigung im vollen Ausmaß nach § 12 Abs 3 GehG jedenfalls verlangt wird, dass der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung im Bundesdienst ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre; die Gliederung der Beamtenschaft nach Verwendungsgruppen, die voneinander vornehmlich durch die Anstellungsvoraussetzungen unterschieden sind, erfordere bei der vollen Berücksichtigung unterwertiger oder vor der Erfüllung des einschlägigen Anstellungserfordernisses zurückgelegter Verwendungs- oder Ausbildungszeiten, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs 3 G GehG G zutreffen, ein besonders strenger Maßstab angelegt wird, etwa in der Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten der Sache nach unerlässlich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120109.X01

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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