Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.03.2015Norm
GewO 1994, §74Rechtssatz
Die Gewerbebehörde hat die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen die Bauordnung, gegen die Raumordnungsprogramme des Landes und gegen Flächenwidmungspläne, oder das rechtswidrige Zustandekommen dieser ist daher für die gewerberechtliche Genehmigung irrelevant (vgl. z.B. VwGH-Erkenntnis vom 24.06.1998, Zl. 95/04/0234; vom 09.09.1998, Zl. 96/04/0022 sowie vom 22.04.1997, Zl. 96/04/0119). Dass allenfalls Vorschriften für die Erlangung einer baurechtlichen Bewilligung außer Acht gelassen wurden, ist für die Erteilung der gewerbe-behördlichen Genehmigung irrelevant. Dies gilt auch für baubehördliche Vorschriften hinsichtlich des Lichteinfalls.Die Gewerbebehörde hat die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen die Bauordnung, gegen die Raumordnungsprogramme des Landes und gegen Flächenwidmungspläne, oder das rechtswidrige Zustandekommen dieser ist daher für die gewerberechtliche Genehmigung irrelevant vergleiche z.B. VwGH-Erkenntnis vom 24.06.1998, Zl. 95/04/0234; vom 09.09.1998, Zl. 96/04/0022 sowie vom 22.04.1997, Zl. 96/04/0119). Dass allenfalls Vorschriften für die Erlangung einer baurechtlichen Bewilligung außer Acht gelassen wurden, ist für die Erteilung der gewerbe-behördlichen Genehmigung irrelevant. Dies gilt auch für baubehördliche Vorschriften hinsichtlich des Lichteinfalls.
Schlagworte
Betriebsanlage; Baugrube; Bauausführung; Verkehr; Nachbar; Gefährdung des Eigentums;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4061Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015