Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
24.03.2015Norm
GewO 1994, §74Rechtssatz
Das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (Hinweis auf ständige Rechtsprechung; vgl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0247).Das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (Hinweis auf ständige Rechtsprechung; vergleiche VwGH 28.10.1997, 95/04/0247).
Schlagworte
Betriebsanlage; Baugrube; Bauausführung; Verkehr; Nachbar; Gefährdung des Eigentums;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4061Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015