RS Lvwg 2015/3/24 LVwG-AB-14-4061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Norm

GewO 1994, §74
GewO 1994, §75
GewO 1994, §81
GewO 1994; §353

Rechtssatz

Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt dem Nachbar diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihm als Verletzung seines subjektiv öffentlichen Rechtes geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189).Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt dem Nachbar diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihm als Verletzung seines subjektiv öffentlichen Rechtes geltend gemacht werden könnte vergleiche VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189).

Schlagworte

Betriebsanlage; Baugrube; Bauausführung; Verkehr; Nachbar; Gefährdung des Eigentums;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4061

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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