RS Vwgh 2004/11/18 2003/07/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §73 Abs1;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1998 §17 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wie aus § 17 Abs. 2 dritter Satz Krnt GSLG 1998 unzweifelhaft hervorgeht, ist ein Streitbeilegungsversuch unabdingbare Voraussetzung dafür, dass binnen zwei Wochen (ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung) die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden kann. Die Agrarbehörde kann zur Entscheidung über einen solchen Streit somit erst nach einem erfolglosen Streitbeilegungsversuch zuständig werden. Unternähme nun der Vorstand einer Bringungsgemeinschaft keinen Streitbeilegungsversuch, so könnte eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 17 Abs 2 Krnt GSLG 1998 nie begründet werden. Damit würde aber ein Rechtsschutzdefizit für das "streitende" Mitglied einer Bringungsgemeinschaft entstehen, wenn es keine Möglichkeit hätte, sich (auch) gegen die Säumigkeit des Vorstandes als Schlichtungsstelle erfolgreich zu wehren. In den Beschlüssen vom 29.10.1996, 96/07/0029 und 96/07/0109, hat der VwGH hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen die Untätigkeit von Organen von Wasserverbänden nach dem WRG 1959 die Ansicht vertreten, dass der Schlichtungsstelle sowie den übrigen Organen eines Wasserverbandes im übertragenen Wirkungsbereich die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden eingeräumt ist. Für die Entscheidungen der Mitgliederversammlung eines Wasserverbandes im eigenen Wirkungsbereich fehlt aber die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden; die Entscheidungen und Verfügungen der Mitgliederversammlung im eigenen Wirkungsbereich sind keine Bescheide. Gegen diese Entscheidungen kann die Schlichtungsstelle angerufen werden, ebenso wie gegen die Untätigkeit dieser Organe, weil eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis auch dann vorliegt, wenn die Mitgliederversammlung oder der Vorstand eines Wasserverbandes nicht entscheiden. Die Schlichtungsstelle hat den Streit gütlich beizulegen, was den Wegfall des Beschlusses der Mitgliederversammlung bewirkt, oder durch Bescheid (Schlichtspruch) zu entscheiden. Gegen die Untätigkeit der Schlichtungsstelle steht die Anrufung des VwGH offen. Diese Überlegung ist auch auf Bringungsgemeinschaften zu übertragen, wobei aber zu beachten ist, dass - im Gegensatz zu den Wasserverbänden - weder der Bringungsgemeinschaft noch ihren Organe die Befugnis zur Bescheiderlassung zukommt. Konnte gegen die Entscheidung oder Nichtentscheidung eines Organes eines Wasserverbandes, dem ebenfalls eine solche Befugnis nicht zukam, die Schlichtungsstelle des Wasserverbandes angerufen werden, die mit Schlichtspruch (Bescheid) entscheiden kann, so bedeutet dies für die Bringungsgemeinschaft, dass gegen ihre Entscheidungen oder Entscheidungen ihrer Organe die Agrarbehörde angerufen werden kann. Dies gilt aber gleichermaßen für den Fall ihrer Untätigkeit. Gegen die Säumigkeit des Vorstandes einer Bringungsgemeinschaft als Streitbeilegungsstelle kann daher vom streitenden Mitglied die Agrarbehörde mit einem - die Untätigkeit des zur Streitbeilegung berufenen Organs aufzeigenden - Antrag angerufen werden. Mit einem solchen Antrag wird die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Streitigkeit begründet. Fehlte eine solche Möglichkeit, so wäre ein den Streit initiierendes Mitglied der Bringungsgemeinschaft an der effektiven Durchsetzung seiner Rechte gehindert.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070124.X07

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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