Index
E1ENorm
11997E028 EG Art28;Rechtssatz
Auf dem Boden der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 1.4.2004 ("Kohlpharma") - auf die Parallelität von mit der Richtlinie 91/414/EG verfolgten Zielen mit jenen der Richtlinie 65/65/EWG (diese wurde durch die Richtlinie 2001/83/EG ersetzt) ist hinzuweisen - stellt nach dem Gemeinschaftsrecht das Vorliegen eines "gemeinsamen Ursprunges" für sich allein kein Erfordernis für einen zulassungsfreien Parallelimport, mit dessen Fehlen allein die Unterbindung des Inverkehrbringens begründet werden kann, dar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Parallelimport bei Fehlen eines "gemeinsamen Ursprunges" ohne Weiteres zulässig ist. Vielmehr bleiben die beiden weiteren in der Judikatur des EuGH, so etwa in dem im Urteil vom 11.3.1999 ("British Agrochemicals") formulierten Voraussetzungen - nämlich, dass das Pflanzenschutzmittel, das aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird, in dem bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Mittels gemäß der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erteilt wurde, und das, ohne in allen Punkten mit einem im Einfuhrmitgliedsstaat bereits zugelassenen Mittel übereinzustimmen, zumindest unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurde ("Wirkstoffidentität") und überdies die gleichen Wirkungen hat, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind ("Wirkungsidentität") - bestehen, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt auszuschließen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0112 Kohlpharma VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070166.X09Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011