RS Vwgh 2004/11/18 2003/07/0124

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GSGG §5;
GSLG Krnt 1998 §17 Abs2;
VVG §3 Abs2;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §78;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Im Fall der Ausstellung eines Rückstandsausweises durch eine Wassergenossenschaft sind die Einwendungen richtigerweise bei dieser zu erheben. Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen. Demnach muss die Wassergenossenschaft zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchführen und kann erst nach dessen Ergebnislosigkeit die Wasserrechtsbehörde anrufen (Hinweis E 21. März 2002, 2000/07/0262). (Im Fall einer Bringungsgemeinschaft bedeutet dies, dass auch bei Einwendungen gegen Rückstandsausweise und bei Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die aus Anlass der Umlegung von Beitragsleistungen entstehen, zuerst eine Schlichtung durch das zuständige Organ der Bringungsgemeinschaft zu versuchen ist, und nur im Falle der Ergebnislosigkeit die Zuständigkeit der Agrarbehörde durch Anrufung begründet werden kann.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070124.X05

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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