Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2015Norm
AVRAG; §7b Abs5Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2013/11/0143 vom 06. März 2014 unter Hinweis auf die Materialien zur bezeichneten AVRAG-Novelle ausgeführt, dass eine Bestrafung nach § 7b Abs. 9 AVRAG „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des (im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) § 7b Abs. 5 AVRAG zwinge nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen werde. Es wäre demnach gemäß § 7b Abs. 5 iVm Abs. 9 Z 2 AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen [Anm.: bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ASRÄG 2014].Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2013/11/0143 vom 06. März 2014 unter Hinweis auf die Materialien zur bezeichneten AVRAG-Novelle ausgeführt, dass eine Bestrafung nach Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des (im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG zwinge nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen werde. Es wäre demnach gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen [Anm.: bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ASRÄG 2014].
Schlagworte
Nichtbereithalten; Unterlagen iSd § 7b Abs. 5 AVRAG; Sozialversicherungsdokumente;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.69.001.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015