RS Lvwg 2015/6/2 LVwG-S-69/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.06.2015

Norm

AVRAG; §7b Abs5
AVRAG; §7b Abs9

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2013/11/0143 vom 06. März 2014 unter Hinweis auf die Materialien zur bezeichneten AVRAG-Novelle ausgeführt, dass eine Bestrafung nach § 7b Abs. 9 AVRAG „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des (im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) § 7b Abs. 5 AVRAG zwinge nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen werde. Es wäre demnach gemäß § 7b Abs. 5 iVm Abs. 9 Z 2 AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen [Anm.: bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ASRÄG 2014].Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2013/11/0143 vom 06. März 2014 unter Hinweis auf die Materialien zur bezeichneten AVRAG-Novelle ausgeführt, dass eine Bestrafung nach Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des (im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG zwinge nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen werde. Es wäre demnach gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen [Anm.: bezieht sich auf die Rechtslage vor dem ASRÄG 2014].

Schlagworte

Nichtbereithalten; Unterlagen iSd § 7b Abs. 5 AVRAG; Sozialversicherungsdokumente;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.69.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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