RS Vwgh 2004/11/18 2003/07/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2004
beobachten
merken

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §5;
GSLG Krnt 1998 §17 Abs2;
VVG §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegen die Annahme, mangels Fristsetzung in § 17 Abs 2 Krnt GSLG 1998 sei jederzeit, auch noch Monate nach der Zahlungsaufforderung eine Streitverkündung möglich, sprechen mehrere Gründe: Zum einen ist die Bringungsgemeinschaft im Interesse aller Mitglieder verpflichtet, ausstehende Beträge möglichst umgehend einzuheben und in diesem Zusammenhang auch exekutive Maßnahmen zu ergreifen. Diesem Grundsatz widerspricht ein Verständnis, wonach es Zahlungspflichtigen offen stünde, unbefristet eine Überprüfung ihrer Zahlungsverpflichtung durch die ABB zu begehren. Dazu kommt, dass sich hinsichtlich der Länge des Zeitraums nach dem ergebnislosen Streitbeilegungsversuch, in welchem die Anrufung der ABB ermöglicht wird, im Gesetz eine Frist von zwei Wochen findet. Offenbar wollte der Gesetzgeber für diesen Schritt keine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit eröffnen; umso nahe liegender ist es aber, auch eine dem Gesetz immanente zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der diesem Schritt vorgelagerten Streitverkündung anzunehmen. In dem Umstand, dass dem Gesetz hinsichtlich der Streitverkündung keine Frist zu entnehmen ist, ist daher eine planwidrige Lücke zu erblicken, die durch Analogie zu schließen ist. Nun bietet es sich angesichts der zweiwöchigen Frist zur Antragstellung an die ABB und der der Zahlungsaufforderung zu entnehmenden Zahlungsfrist von zwei Wochen an, für die Initiierung eines Streites ab Erhalt der Zahlungsaufforderung ebenfalls eine Frist von zwei Wochen anzunehmen. Für eine Frist von zwei Wochen spricht auch der Umstand, dass bei Beginn eines Streites innerhalb dieses Zeitraumes dem Obmann die dann überflüssige Arbeit der Erstellung eines Rückstandsausweises mit der Vollstreckbarkeitsklausel erspart bliebe, die politische Exekution nicht eingeleitet würde, sondern dass vorweg der Weg zur Klärung des Exekutionstitels über die Streitbeilegung bis zur Anrufung der Agrarbehörde beschritten werden könnte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070124.X10

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten