RS Vwgh 2004/11/18 2003/07/0124

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1333;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §17 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §17 Abs3;
VVG §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0040 E 4. Mai 1992 RS 2(hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Bringungsgemeinschaften sind zwar zur Erlassung von Rückstandsausweisen, nicht aber von Bescheiden berechtigt, was zur Folge hat, daß auch dann, wenn die Agrarbehörden nicht schon zur Streitentscheidung gem § 17 Abs 2 Krnt GSLG berufen wären, derartige Rückstandsausweise im Rahmen von Einwendungen gegen den Exekutionstitel (§ 3 Abs 2 VVG) bekämpft werden könnten und hierüber die Agrarbehörden zu entscheiden hätten (Hinweis E 26.11.1985, 85/07/0093, E 16.2.1982, 82/07/0003, VwSlg 10659 A/1982) ; auch hieraus erhellt, daß nicht bereits im Rahmen eines von der Bringungsgemeinschaft erlassenen Rückstandsausweises Verzugszinsen berechnet werden können, die zudem während des nachfolgenden behördlichen Verfahrens zur Feststellung, ob und in welcher Höhe rückständige Geldleistungen gegenüber einem Mitglied zu Recht bestehen, weiterlaufen müßten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070124.X03

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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