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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E030 EGV Art30;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0096 E 25. Mai 2000 VwSlg 15422 A/2000 RS 4(Hier: Die Auffassung der belBeh, dass der gegenständliche Antrag des Bf auf vereinfachte Zulassung nach § 11 PMG 1997 bereits "mangels Identität des Herstellers der Pflanzenschutzmittel Darvor und Dicopur fluid" (gemeint: mangels Erfüllung der Voraussetzung "desselben Ursprunges") iSd §11 Abs. 2 Z. 1 legcit. abzuweisen sei, steht daher mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang.)Stammrechtssatz
Die Beh hätte den augenscheinlichen Widerspruch der Bestimmung des § 11 Abs 2 PMG zu Art 28 EG (ex-Art 30 EGV) in seiner Auslegung durch den EuGH erkennen und die Frage, ob das zur vereinfachten Zulassung jeweils beantragte Pflanzenschutzmittel mit einem im Inland bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel "identisch" in dem Sinne ist, dass es diesem nach Ursprung und Auswirkungen gleichgehalten werden kann, nicht auf der Grundlage des § 11 Abs 2 PMG, sondern unter Bedachtnahme auf Art 28 EG (ex-Art 30 EGV) iVm Art 30 EG (ex-Art 36 EGV) durch Beurteilung dahin lösen müssen, ob das zur vereinfachten Zulassung beantragte Pflanzenschutzmittel jeweils bei Herstellung mit dem gleichen Wirkstoff wie das zugelassene Mittel die gleichen Wirkungen in Bezug auf die Umwelt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier unter Bedachtnahme auf die für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt hat, und ob es insofern den gleichen Ursprung wie das zugelassene Mittel hat, als es vom gleichen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der gleichen Formel hergestellt worden ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61977J0106 Simmenthal 2 VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070166.X02Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011