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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E028 EG Art28;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 25. Mai 2000, 99/07/0096, wurde vom VwGH unter Hinweis auf Art. 28 EG, die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 und die zu Fällen des Parallelimports von Waren, deren Verbreitung im Interesse höherwertiger Schutzgüter einer besonderen Kontrolle bedarf, ergangenen Urteile des EuGH vom 20. Mai 1976 ("De Peijper"), 12. November 1996 ("Smith & Nephew Pharmaceuticals") und 11. März 1999 ("British Agrochemicals") ausgeführt, dass die in der Judikatur des EuGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Parallelimports für wesentlich gehaltene Bedingung, dass ein Unterschied in der Beschaffenheit des fraglichen Produkts das von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützte Gut beeinträchtigen könnte, vom österreichischen Gesetzgeber nicht zum Tatbestandselement des § 11 Abs. 2 Z. 2 und 3 PMG 1997 gemacht worden ist. Nichts anderes gilt für das kumulativ normierte Identitätserfordernis nach § 11 Abs. 2 Z. 1 PMG 1997. Mit der Statuierung des Identitätserfordernisses der Herstellung des zur vereinfachten Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels durch denselben Hersteller wie das zugelassene Pflanzenschutzmittel ist der Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln in einer mit der Judikatur des EuGH nicht zu vereinbarenden Weise mit der Wirkung beschränkt, dass mit dieser sachlich nicht notwendigen Importbeschränkung ebenso gegen das Verbot des Art. 28 EG verstoßen worden ist wie mit der auf die bloße Zusammensetzung ohne Bedachtnahme auf die Auswirkungen von Unterschiedlichkeiten abstellenden Beschaffenheitsanforderung an das Pflanzenschutzmittel selbst.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61977J0106 Simmenthal 2 VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070166.X01Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011