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E1ENorm
11997E028 EG Art28;Rechtssatz
Mit der Entscheidung vom 1.4.2004, C-112/02 ("Kohlpharma"), folgte der EuGH den in dieser Rechtssache gestellten Schlussanträgen des Generalanwaltes. Darin hatte dieser ua die in diesem Vorabentscheidungsverfahren von der deutschen Regierung unter Berufung auf die Urteile des EuGH vom 20. Mai 1976 ("De Peijper") und 12. November 1996 "Smith & Nephew Pharmaceuticals" geäußerte Meinung, es müssten die eingeführte Arzneispezialität und die im Einfuhrmitgliedstaat im Verkehr befindliche Arzneispezialität über einen gemeinsamen Ursprung verfügen, also von Firmen (gemeint: Unternehmen), die zur selben Unternehmensgruppe gehören, oder von unverbundenen Unternehmen, aber auf der Grundlage von Vereinbarungen mit ein und demselben Lizenzgeber, hergestellt werden, (mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis) nicht geteilt. Wenn auch den Schlussanträgen eines Generalanwaltes im Verfahren vor dem EuGH nur die Wirkung eines unverbindlichen Gutachtens zukommt, so geben sie regelmäßig näheren Aufschluss über die rechtlichen Hintergründe der Entscheidung des Gerichtshofes, weshalb sie zusammen mit den Urteilen in der amtlichen Sammlung veröffentlicht werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61975J0104 de Peijper VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070166.X08Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011