RS Vwgh 2004/11/18 2003/07/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2004
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich aus zwei Akten zusammen, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (Hinweis E 15.12.1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987; B 16.11.1993, 91/07/0072; E 15.11.1994, 94/07/0010).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Vertretungsbefugter juristische Person Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070134.X03

Im RIS seit

21.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten