RS Vwgh 2004/11/19 2000/02/0269

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Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1989/364;
ASVG §11 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0106 E 15. November 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfällt. Der Schluss von einer auf die Auszahlung der Bezüge über das gemeldete Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus gegründeten Pflichtversicherung nach dem ASVG auf den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, auf den sich im vorliegenden Fall - im Wege der Annahme, der Beschwerdeführer sei deshalb noch nicht arbeitslos gewesen - sowohl der Widerruf der Leistung als auch deren Rückforderung gründet, beruht daher auf einem Rechtsirrtum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000020269.X04

Im RIS seit

31.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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