RS Vwgh 2004/11/19 2004/02/0230

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Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §63 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Angesichts der an das Vorliegen eines wirksamen Berufungsverzichtes anzulegenden strengen Prüfung ist bei behauptetem, auf einer Geisteskrankheit beruhenden Willensmangel insbesondere dann, wenn zu dieser Krankheit ärztliche Unterlagen beigebracht wurden, zu dieser Behauptung ein Gutachten eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Psychiatrie einzuholen. (Hier:

Die belBeh hätte sich daher nicht mit den Angaben des Leiters der Amtshandlung und mit ihrem subjektiven Eindruck anlässlich der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung begnügen dürfen.)

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020230.X03

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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