RS Vwgh 2004/11/19 2004/02/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BauKG 1999 §10 Abs1 Z4;
BauKG 1999 §5 Abs3 Z3;
VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0218 E 19. November 2004

Rechtssatz

Eine Verletzung der Pflicht gemäß § 5 Abs. 3 Z. 3 BauKG 1999 kann gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 BauKG 1999 nur der Baustellenkoordinator begehen. (Hier: Die Beh zitierte diese gesetzlichen Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 Z. 4 und § 5 Abs. 3 Z. 3 BauKG 1999). Damit kann die Tatumschreibung sinnvoll nur so verstanden werden (Hinweis E 12. 6. 1992, 92/18/0083), dass dem Mitbeteiligten (als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der GmbH) die Verletzung einer dieser GmbH als Baustellenkoordinator obliegenden Verpflichtung angelastet wurde. Das Fehlen der Worte "als Baustellenkoordinator" ändert daher nichts an der rechtlichen Qualifikation der Aufforderung zur Rechtfertigung als taugliche Verfolgungshandlung.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020219.X02

Im RIS seit

08.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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