TE Vfgh Erkenntnis 1980/6/7 B580/78

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Veröffentlicht am 07.06.1980
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art88
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
PatentanwaltsG §44 ff
PatentanwaltsG §45
PatentanwaltsG §49-52
PatentanwaltsG §56
PatentanwaltsG §71 Abs1

Leitsatz

Patentanwaltsgesetz; Disziplinarrat und Disziplinarsenat sind Verwaltungsbehörden; keine Bedenken gegen die Disziplinarbestimmungen des Patentanwaltsgesetzes; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung der §§45 und 56

Spruch

1. Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen den Bescheid des Disziplinarsenates für Patentanwälte beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. August 1978 richtet, abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Disziplinarrates bei der Österreichischen Patentanwaltskammer vom 21. Feber 1978 richtet, zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Österreichischen Patentanwaltskammer am 6. Dezember 1974 Disziplinaranzeige erhoben. Nach Anhörung des Disziplinaranwalts und nach Durchführung verschiedener Vorerhebungen beschloß der Disziplinarrat am 9. April 1976 gem. §58 Abs1 PatentanwaltsG, BGBl. 214/1967, die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 12. April 1976 zugestellt.

Über Antrag des Disziplinarrates beschloß der Vorstand der Patentanwaltskammer am 27. April 1976 gem. §61 PatentanwaltsG die Bestellung eines Untersuchungskommissärs.

Mit Schreiben vom 17. und vom 20. April 1976 an die Österreichische Patentanwaltskammer lehnte der Beschwerdeführer "den Senat" ab, und zwar einmal "wegen Verfassungswidrigkeit", zum zweiten Mal "wegen Befangenheit seiner Mitglieder (Untersuchung und Entscheidung 'in eigener Sache")'.

Am 27. April 1977 richtete der Disziplinarrat der Patentanwaltskammer an den Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er diesem mitteilte, daß die Möglichkeit der Ablehnung im Gesetz nur für einzelne Mitglieder, nicht aber für den ganzen Senat vorgesehen sei, daß das Ablehnungsrecht erst nach Erlassung eines "Verweisungsbeschlusses" bestehe, mit dem die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird, und daß eine Ablehnung der Tätigkeit des Untersuchungskommissärs im Gesetz nicht vorgesehen sei. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 29. März 1977 der Disziplinarrat neu zusammengesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1977 erklärte der Beschwerdeführer, "die ausgesprochenen Ablehnungen" würden von ihm "vollinhaltlich aufrechterhalten" werden.

Am 20. Juli 1977 richtete der Untersuchungskommissär an den Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er ihn um eine Terminvereinbarung zum Zweck seiner Einvernahme vor dem 1. September 1977 zu im Schreiben näher bezeichneten Fakten bat. Nach dem 1. September 1977 würde er dem Disziplinarrat über das Ergebnis seiner Tätigkeit jedenfalls berichten.

Mit Schreiben vom 29. August 1977 an die Patentanwaltskammer nahm der Beschwerdeführer zu verschiedenen Fragen, ua. auch zu dem ihm im Einleitungsbeschluß vorgeworfenen Verhalten Stellung, erklärte aber mit Schreiben vom 30. August 1977 an den Untersuchungskommissär, ihm gegenüber keine Ausführungen zu seiner Verteidigung zu machen, da er den Senat und auch ihn als Untersuchungskommissär abgelehnt habe, und seine Verteidigung vielmehr über die Öffentlichkeit führen zu wollen.

Der Untersuchungskommissär teilte sodann dem Disziplinaranwalt die bisherigen Untersuchungsergebnisse mit. Über dessen Antrag beschloß der Disziplinarrat am 19. Oktober 1977, die Sache gem. §65 Abs1 PatentanwaltsG zur mündlichen Verhandlung zu verweisen.

Am 17. November 1977 richtete der Beschwerdeführer an die Österreichische Patentanwaltskammer folgendes Schreiben: "Ich habe den Senat abgelehnt und diese Ablehnung begründet. Sie impliziert natürlich auch alle Beisitzer und Funktionäre (Untersuchungskommissare)."

Mit Verfügung vom 1. Dezember 1977 enthob daraufhin der Vorsitzende des Disziplinarrates die beiden Beisitzer und ersuchte die beiden Ersatzbeisitzer, in die Funktion einzutreten.

Vor dem Senat in dieser geänderten Zusammensetzung fand am 30. Jänner 1978 eine Verhandlung statt. Nach Verlesung des Verweisungsbeschlusses gab der Vorsitzende dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu verantworten. Darauf gab der Beschuldigte laut Protokoll an, "daß er dieses Verfahren bereits als illegal erklärt habe, er erst in zweiter Instanz sprechen würde und bittet dieses Verfahren ohne ihn abzuwickeln". Nachdem sich der Beschwerdeführer entfernt hatte, wurde die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt und sodann aufunbestimmte Zeit erstreckt. Am 21. Feber 1978 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Nach Schluß des Beweisverfahrens verließ der Beschwerdeführer den Sitzungssaal. Nach Antragstellung durch den Disziplinaranwalt erklärte der Vorsitzende, er würde "mangels Anwesenheit des Beschuldigten im Verhandlungssaal diesem nicht das Schlußwort erteilen" können und schloß die Verhandlung.

Nach Beratung verkündete der Vorsitzende den Beschluß des Disziplinarrates, der Beschwerdeführer sei schuldig, durch die Art der Vorgangsweise, die in der Geschäftsverbindung zwischen ihm und einer amerikanischen Kanzlei aufgetretenen Schwierigkeiten beizulegen, insb. durch die Nichtbezahlung der Forderungen dieser Kanzlei, weiters durch Verweigerung der Bezahlung einer Schuld an eine deutsche Patentanwaltskanzlei aus dem Grunde, daß die Schuld bereits verjährt sei, und durch sein Verhalten dieser Kanzlei gegenüber sowie dadurch, daß er in einer Eingabe an das Österreichische Patentamt ua. ausgeführt habe: "Das Angebot auf Pauschalentschädigung in Höhe von S 500,- für die in den Verfahren ... unterlaufenen Regelwidrigkeiten kann seitens der Anmelderin nicht akzeptiert werden." die Pflichten des Berufes verletzt und innerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Patentanwaltstandes beeinträchtigt zu haben. Aufgrund des §48 Abs1 litc PatentanwaltsG wurde als Disziplinarstrafe die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes auf die Dauer eines Jahres verfügt.

b) Dieses Erkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung an den Disziplinarsenat für Patentanwälte beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, in der er Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes geltend machte.

Der Disziplinarsenat teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 1978 (zugestellt am 19. Mai 1978) die Zusammensetzung des Disziplinarsenates mit und wies ihn auf die Ablehnungsmöglichkeiten gem. §56 PatentanwaltsG hin. Mit einem am 26. Mai 1978 zur Post gegebenen Schreiben lehnte der Beschwerdeführer zwei von ihm namentlich bestimmte Mitglieder des Senates ab.

Der Disziplinarsenat führte am 22. August 1978 in der nach der Ablehnung zweier Mitglieder geänderten Zusammensetzung eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch. Nach Schluß der Verhandlung und Beratung verkündete der Vorsitzende das Erk., mit dem der Berufung, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, nicht Folge gegeben wurde, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtete, teilweise Folge gegeben und die Disziplinarstrafe der Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes auf die Dauer von sechs Monaten herabgesetzt wurde und mit dem der Beschuldigte zur Bezahlung von 1000 S an Verfahrenskosten an die Österreichische Patentanwaltskammer verpflichtet wurde.

Die schriftliche Ausfertigung des Erk. wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters am 4. Oktober 1978 zugestellt.

2. a) Gegen das Erk. des Disziplinarrates vom 21. Feber 1978 und gegen das Erk. des Disziplinarsenates vom 22. August 1978 erhob der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der er die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsfreiheit behauptete und die kostenpflichtige Aufhebung beider Erk. beantragte. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Verfahrenshilfe iS des §64 Abs1 Z1 ZPO.

b) Der Disziplinarsenat für Patentanwälte beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat in einer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, weil er als Gericht zu qualifizieren sei. In eventu hat er die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Disziplinarrates bei der Österreichischen Patentanwaltskammer und des Disziplinarsenates für Patentanwälte beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese Behörden sind gem. §§49 bis 52 PatentanwaltsG weisungsfreie, kollegiale Verwaltungsbehörden. Sie sind, weil ihre Mitglieder nicht mit den richterlichen Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit gem. Art88 B-VG ausgestattet sind, nicht Gerichte iS des B-VG. Die Entscheidung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind daher als Bescheide von Verwaltungsorganen zu qualifizieren.

2. a) Gegen die Entscheidung des Disziplinarrates ist gem. §71 Abs1 PatentanwaltsG eine Berufung an den Disziplinarsenat für Patentanwälte vorgesehen. Soweit sich die Beschwerde daher gegen das Erk. des Disziplinarrates richtet, war sie zurückzuweisen, weil nur ein letztinstanzlicher Bescheid Gegenstand einer Beschwerde vor dem VfGH sein kann.

b) Gem. §52 leg. cit. unterliegen die Entscheidungen des Disziplinarsenates für Patentanwälte nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Soweit sich die Beschwerde gegen das Erk. des Disziplinarsenates wendet, ist sie daher, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

III. In der Sache hat der VfGH erwogen:

1. a) Der Beschwerdeführer behauptet, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, weil seiner Ansicht nach in erster Instanz ein von ihm abgelehntes Mitglied an der Entscheidung mitgewirkt habe. Er habe gem. §56 PatentanwaltsG fristgerecht den gesamten Senat ua. mit den Worten abgelehnt, diese Ablehnung "impliziere auch alle Beisitzer und Funktionäre".

Der Disziplinarrat hätte auf Grund dieser Ablehnung klären müssen, welche Mitglieder vom Beschwerdeführer abgelehnt worden seien. Er habe jedoch ohne eine allfällige Unklarheit aufzuklären, einfach einen Austausch der beiden Beisitzer vorgenommen. Da er aber den gesamten Senat abgelehnt habe, hätte die Behörde nicht lediglich die Beisitzer austauschen dürfen; in der Ablehnung sei selbstverständlich auch der Vorsitzende inbegriffen gewesen. Da ihm jedoch das Recht zustehe, zwei Mitglieder des Disziplinarrates, zu welchen auch der Vorsitzende zu zählen sei, abzulehnen, stelle der von der Behörde erster Instanz willkürlich vorgenommene Austausch der beiden Beisitzer eine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter dar.

b) Gem. §56 PatentanwaltsG hat der beschuldigte Patentanwalt das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Es kann dem Vorsitzenden des Disziplinarrates nicht entgegengetreten werden, wenn er das in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Verhalten des Beschwerdeführers und seine unklaren Ausführungen über die Ablehnung insb. angesichts des Schreibens vom 17. November 1977 als Ablehnung der beiden Beisitzer deutete. Die vom Beschwerdeführer selbst veranlaßte Undeutlichkeit kann keinesfalls der Behörde angelastet werden.

Da auch in zweiter Instanz - wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - ein gesetzmäßig zusammengesetztes Organ entschieden hat, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter somit nicht gegeben.

2. a) Der Beschwerdeführer behauptet auch, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Eine solche Verletzung kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur vorliegen, wenn der Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. VfSlg. 7558/1975, VfGH 20. 12. 1979 B176/76 ua.).

b) Der Beschwerdeführer vermeint, daß die Disziplinarbestimmungen des PatentanwaltsG dem Art18 Abs1 B-VG widersprechen, weil sie nicht ausdrücklich normierten, daß ein Patentanwalt in einem Disziplinarverfahren nur dann für schuldig zu erklären sei, wenn das Disziplinarorgan die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung als erwiesen annimmt. Er übersieht dabei, daß das Gesetz unzweifelhaft einen solchen Inhalt hat, sodaß seine Rüge ins Leere geht.

Daß die gesetzlichen Grundlagen des Bescheides aus anderen Gründen verfassungswidrig wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; auch beim VfGH sind unter dem Gesichtspunkt dieses Falles derartige Bedenken nicht entstanden.

c) Der Beschwerdeführer behauptet aber, daß die Behörde dem §45 PatentanwaltsG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe:

Er brachte dazu zunächst vor, daß §45 PatentanwaltsG gleichheitswidrig wäre, hätte er den von der belangten Behörde unterstellten Inhalt, daß die Einrede der Verjährung von Forderungen standeswidrig sei. Der VfGH hält diesen Vorwurf für nicht berechtigt. Eine disziplinarrechtliche Regelung, die die Einrede der Verjährung hinsichtlich von Forderungen aus Geschäftsbeziehungen von Patentanwälten untereinander als standeswidrig qualifizieren würde, widerspräche nämlich nicht dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz.

Weiters vermeint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe §45 leg. cit. insofern einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, als es ihrer Meinung nach standeswidrig sei, sich im Verkehr mit einer ausländischen Patentanwaltskanzlei in einen Rechtsstreit über die Berechtigung von Forderungen einzulassen. Dieser Vorwurf trifft die belangte Behörde aber schon deshalb nicht, weil diese der genannten Bestimmung des PatentanwaltsG einen derartigen Inhalt keineswegs unterstellt hat. Sie hat ein standeswidriges Verhalten nicht deshalb angenommen, weil sich der Beschwerdeführer in einen Rechtsstreit mit einem ausländischen Patentanwalt eingelassen und diesen verloren hat; vielmehr hat sie eine Verletzung der Berufspflichten durch das dem Prozeß vorangehende, verzögernde und hinhaltende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem ausländischen Patentanwalt angenommen. Daß sie das die Auseinandersetzung und den anschließenden Rechtsstreit beendende Urteil in ihre Gesamtbetrachtung miteinbezogen hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Im Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, was Anhaltspunkte für die Annahme bieten könnte, daß die Behörde willkürlich vorgegangen wäre. Auch die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat somit nicht stattgefunden. Ob aber die belangte Behörde in den genannten Fällen eine richtige Entscheidung getroffen hat oder das Gesetz unrichtig angewendet hat, hat der VfGH nicht zu beurteilen.

3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Freiheit der Erwerbsbetätigung könnte bei der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen nur durch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung erfolgt sein. Eine solche wird aber weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch hat sich im verfassungsgerichtlichen Verfahren ein Anhaltspunkt für ein derartiges Fehlverhalten der Behörde ergeben.

Es hat somit auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nicht stattgefunden.

4. Die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hat das Verfahren ebensowenig ergeben wie die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Disziplinarsenates für Patentanwälte beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. August 1978 war daher abzuweisen.

IV. In seiner durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen; ein Vermögensbekenntnis wurde nicht vorgelegt. Der VfGH forderte daher den Beschwerdeführer auf, ein solches binnen zwei Wochen vorzulegen; diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 1978 zugestellt. Lange nach Ablauf der Frist legte der Beschwerdeführer ein "Vermögensbekenntnis", in dem er hinsichtlich seines Einkommens auf seinen Einkommensteuerbescheid verwies; diesen Einkommensteuerbescheid legte er jedoch nicht vor.

Unter diesen Umständen war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

Schlagworte

Kollegialbehörde, Patentanwälte, Disziplinarrecht Patentanwälte, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B580.1978

Dokumentnummer

JFT_10199393_78B00580_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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