RS Vwgh 2004/11/22 2002/10/0079

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0080

Rechtssatz

Wird als Wiederaufnahmegrund eine Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör behauptet, erlangt die Partei vom Wiederaufnahmegrund in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, das auf einer infolge Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör fehlerhaften Feststellung beruht. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist also binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abschließenden Erkenntnisses oder Beschlusses an ihn zu stellen. Dieser Zeitpunkt allein ist für die Berechnung der Frist des § 45 Abs. 2 VwGG maßgebend (vgl. den Beschluss vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0065 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100079.X01

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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