RS Vwgh 2004/11/22 2002/10/0210

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das gänzliche Fehlen einer gesetzmäßigen Interessenabwägung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 1997 im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes begründet, weil die belangte Behörde die Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Gemeinde geltend gemachten öffentlichen Interessen allein mit der Begründung verweigert hat, der Verwirklichung dieser Interessen stehe ein näher bezeichneter (in der Folge jedoch vom VwGH aufgehobener) naturschutzrechtlicher Bescheid im Wege.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100210.X02

Im RIS seit

24.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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