RS Vwgh 2004/11/22 2002/10/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z3;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs2;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der Hinweis darauf, dass eine in der unmittelbaren Umgebung der betreffenden Werbeanlage gelegene andere Werbeanlage von der Behörde bewilligt worden sei, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dessen Gegenstand allein die von der antragstellenden Bf errichtete Werbeanlage ist, aufzuzeigen (mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nachträgliche Antrag der Bf um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Werbeanlage abgewiesen und die Bf verpflichtet, die errichtete Werbeanlage zu entfernen und den früheren Zustand des Grundstückes wieder herzustellen). Selbst aus einer rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen könnte kein Anspruch auf eine Bewilligung abgeleitet werden (vgl. E vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0178). (Hier: Die belangte Behörde hat bei der Beurteilung der Auswirkungen der den Gegenstand des Antrages bildenden Werbeanlage auf das Landschaftsbild auf die in unmittelbarer Nähe bestehende (bewilligte) Werbeanlage im Sinne der im vorliegenden E dargelegten Rechtsprechung Bedacht genommen und auch dargelegt, aus welchen Gründen diese Werbeanlage im Gegensatz zu der beantragten Werbeanlage keine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100028.X02

Im RIS seit

24.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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