RS Vwgh 2004/11/22 2001/10/0168

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z30;
ForstG 1975 §175;
ForstG 1975 §85 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 85 Abs. 1 lit. a ForstG 1975 bedürfen Kahlhiebe erst ab einer Größe von 0,5 ha einer Bewilligung der Behörde. Die strafbare Tätigkeit der bewilligungslosen Kahlschlägerung ist somit erst mit Erfüllung dieses Tatbestandselementes abgeschlossen. Ob die Schlägerungen "getrennt zu beurteilen" sind, hängt nicht vom "Willensentschluss" des Beschuldigten ab, sondern davon, ob die - auch zu verschiedenen Zeiten gesetzten - Handlungen insgesamt zur Herstellung eines Kahlhiebes von mehr als einem halben Hektar führten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100168.X04

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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