RS Vwgh 2004/11/22 2002/10/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall sind Umstände, in denen ein Verschulden der Partei an der Verzögerung gesehen werden könnte, nicht ersichtlich; der angefochtene Bescheid geht auch nicht von einem Verschulden der Partei aus. Daher entspräche die Abweisung des Devolutionsantrages nur dann dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz an der Verzögerung keinerlei Verschulden träfe. Dies wäre dann der Fall, wenn der Entscheidung der Behörde erster Instanz bis zur Einbringung des Devolutionsantrages "unüberwindliche Hindernisse" entgegen gestanden wären (vgl. hiezu z.B. das E vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/07/0102; vgl. weiters die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2, 323, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung genannten Umstände).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100153.X02

Im RIS seit

27.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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