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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/21/0112 E 8. September 2005Rechtssatz
Die Fremde ist auf Grund eines ihr für die Dauer von drei Monaten erteilten Reisevisums "legal" in das Bundesgebiet eingereist und nach Ablauf der Befristung des Einreisetitels in Österreich verblieben. Schon von daher durfte die belBeh in einem Verfahren betreffend Übertretung des FrG 1997 das Tatbild nicht durch Verneinung der rechtmäßigen Einreise der Fremden und damit der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 umschreiben. Gegenständlich ergibt sich die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Fremden erst aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 FrG 1997. Die belBeh hätte daher zum einen bereits in der Tatumschreibung (§ 44a Z 1 VStG) zum Ausdruck bringen müssen, dass sich die Fremde über die im Reisevisum erlaubte Dauer hinaus in Österreich aufgehalten hat (Hinweis E 24. April 2001, 97/21/0633). Zum anderen hätte sie als übertretene Norm (§ 44a Z 2 VStG) neben § 31 Abs. 1 auch Abs. 3 FrG 1997 anzuführen gehabt (Hinweis E 24. April 2001, 97/21/0633; E 24. April 2001, Zl. 98/21/0402).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003210142.X01Im RIS seit
05.01.2005