RS Vwgh 2004/11/23 2003/21/0142

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §31 Abs1 Z1 impl;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/21/0112 E 8. September 2005

Rechtssatz

Die Fremde ist auf Grund eines ihr für die Dauer von drei Monaten erteilten Reisevisums "legal" in das Bundesgebiet eingereist und nach Ablauf der Befristung des Einreisetitels in Österreich verblieben. Schon von daher durfte die belBeh in einem Verfahren betreffend Übertretung des FrG 1997 das Tatbild nicht durch Verneinung der rechtmäßigen Einreise der Fremden und damit der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 umschreiben. Gegenständlich ergibt sich die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Fremden erst aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 FrG 1997. Die belBeh hätte daher zum einen bereits in der Tatumschreibung (§ 44a Z 1 VStG) zum Ausdruck bringen müssen, dass sich die Fremde über die im Reisevisum erlaubte Dauer hinaus in Österreich aufgehalten hat (Hinweis E 24. April 2001, 97/21/0633). Zum anderen hätte sie als übertretene Norm (§ 44a Z 2 VStG) neben § 31 Abs. 1 auch Abs. 3 FrG 1997 anzuführen gehabt (Hinweis E 24. April 2001, 97/21/0633; E 24. April 2001, Zl. 98/21/0402).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003210142.X01

Im RIS seit

05.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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