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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §30 Abs2 Z15 idF 1991/068;Rechtssatz
Die Aufzählung in § 30 Abs. 2 Z 15 MRG, welche Umstände im öffentlichen Interesse liegen, ist demonstrativ. Das dort umschriebene öffentliche Interesse (unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Mieter - hier: der Beschwerdeführer) kann sachverhaltsmäßig allenfalls erst durch ein "Zusammenwirken" verschiedener der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Kriterien gegeben sein. Dabei ist stets zu bedenken, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm handelt (Hinweis E vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0176, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060111.X01Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017