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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
BodenbeschaffungsG §4 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist in Zusammenhang mit den im E umschriebenen wirtschaftlichen Kriterien (die Zielsetzung des § 30 Abs. 2 Z 15 MRG ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn Ziel der beabsichtigten Bauführung lediglich die Schaffung von Luxuswohnungen ist) zu bedenken, dass die Wohnungen zwischen 2 und 4 Zimmer umfassen und Größen zwischen 58,55 m2 und 98,34 m2 aufweisen sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, es handle sich nicht um "Luxuswohnungen", wofür es im Übrigen auch (sonst) keine Hinweise gebe, unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060111.X05Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017