RS Vwgh 2004/11/23 2004/06/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

BodenbeschaffungsG §4 Abs1;
MRG §30 Abs2 Z15 idF 1991/068;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist in Zusammenhang mit den im E umschriebenen wirtschaftlichen Kriterien (die Zielsetzung des § 30 Abs. 2 Z 15 MRG ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn Ziel der beabsichtigten Bauführung lediglich die Schaffung von Luxuswohnungen ist) zu bedenken, dass die Wohnungen zwischen 2 und 4 Zimmer umfassen und Größen zwischen 58,55 m2 und 98,34 m2 aufweisen sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, es handle sich nicht um "Luxuswohnungen", wofür es im Übrigen auch (sonst) keine Hinweise gebe, unbedenklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060111.X05

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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