Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.12.2015Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 normiert unter anderem, dass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei „Ausübung des Gewerbes“ zu befürchten ist. Die Formulierung „bei Ausübung des Gewerbes“ ist so zu verstehen, dass sämtliche (mögliche) Ausübungsarten der bestehenden Gewerbeberechtigung zu berücksichtigen sind.Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 normiert unter anderem, dass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei „Ausübung des Gewerbes“ zu befürchten ist. Die Formulierung „bei Ausübung des Gewerbes“ ist so zu verstehen, dass sämtliche (mögliche) Ausübungsarten der bestehenden Gewerbeberechtigung zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Entziehung, Verurteilung, Persönlichkeitsbild, Prognose,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.99.001.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016