Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2015Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (siehe dazu VwGH 07.11.2005, 2005/04/0227). Auch ein Eigeninteresse oder durch die strafbare Handlung erlangte Vorteile sind für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht erforderlich. Eine Zuverlässigkeitsprüfung hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht zu erfolgen (siehe dazu VwGH 24.02.2010, 2009/04/0288).Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (siehe dazu VwGH 07.11.2005, 2005/04/0227). Auch ein Eigeninteresse oder durch die strafbare Handlung erlangte Vorteile sind für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht erforderlich. Eine Zuverlässigkeitsprüfung hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht zu erfolgen (siehe dazu VwGH 24.02.2010, 2009/04/0288).
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Entziehung, Verurteilung, Persönlichkeitsbild, Prognose,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.99.001.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016