RS Vwgh 2004/11/24 2004/13/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre (Hinweis E 24. September 2003, 97/13/0224). Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 30. April 2003, 2002/16/0076) dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130138.X01

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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