RS Vwgh 2004/11/24 2000/13/0041

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs10;
UStG 1972 §12 Abs14;

Rechtssatz

Ein nach § 12 Abs. 14 UStG 1972 gesondert in der Rechnung ausgewiesener Betrag gilt nach dieser Gesetzesbestimmung für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972). Somit begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die "10-Jahresfrist" des § 12 Abs. 10 UStG 1972 nicht vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Verkäufer berechnet wird, sondern für den Erwerber neu zu laufen beginnt (Hinweis Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Tz 256 zu § 12 UStG 1972, sowie Ruppe, Zur Vorsteuerüberwälzung bei Grundstücksumsätzen, NZ 1986, 171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130041.X03

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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