RS Vwgh 2004/11/24 AW 2004/04/0044

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vorverlegung der Sperrstunde - Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die vom Gemeinderat im Instanzenzug verfügte Vorverlegung der Sperrstunde als unbegründet abgewiesen. Die Interessenabwägung hängt entscheidend von den im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben ab. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt allerdings lediglich zu entnehmen, er befürchte drastische Umsatzeinbußen. Konkrete Umsatzdaten sind im Aufschiebungsantrag ebenso wenig enthalten wie eine Grundlage für die aufgestellte Behauptung, die Vorverlegung der Sperrstunde von 04.00 auf 02.00 Uhr werde bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erheblich Auswirkungen auf den Unternehmensumsatz haben. Die Behauptung, ein Vollzug des angefochtenen Bescheides bewirke für den Beschwerdeführer iSd § 30 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Nachteil, ist aus der dafür gebotenen Begründung nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040044.A01

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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