RS Vwgh 2004/11/25 2003/03/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0127 E 25. November 2004 2003/03/0129 E 25. November 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0101 E 6. Oktober 2003 RS 2 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Erkenntnissen vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, und vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190, ausgesprochen, dass auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 (erster Satz) der Richtlinie 97/33/EG und der dazu von der Europäischen Kommission ergangenen Empfehlung vom 8. Jänner 1998 (98/195/EG) abgeleitet werden kann, dass sich die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens orientiert, und zwar derart, dass die bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten heranzuziehen sind. Dem FL-LRAIC-Ansatz liegt somit ein Effizienzgrundsatz zugrunde, der den alleinigen Bezug auf konkrete historische Kosten oder Gegebenheiten ausschließt. Die beschwerdeführende Partei ist daher nicht im Recht, wenn sie meint, dass die in einem näher bezeichneten Gutachten angeführten konkreten "Vollkosten von S 0,423 für V3 und S 0,519 für V4" vorzuschreiben gewesen wären, sind doch in diesen Ansätzen auch allfällige, bei einem effizienten Betreiber nicht anfallende Mehrkostenanteile enthalten. Wenn die Telekom-Control-Kommission - dem erwähnten Gutachten folgend - von diesen "Vollkosten" ausgehend Abzüge für verschiedene Ineffizienzen vorgenommen hat, um die bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten zu ermitteln, kann ihr dem Grunde nach nicht entgegengetreten werden. Die von der beschwerdeführenden Partei gegen eine solche Vorgangsweise erhobenen Einwände der Unzulässigkeit der Vorschreibung von als "erzwungene Beihilfe" zu wertenden "Verlustpreisen" schlagen nicht durch, findet diese Berechnungsmethode doch - wie in der zitierten Vorjudikatur ausführlich dargelegt - Deckung im Gemeinschaftsrecht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030126.X02

Im RIS seit

22.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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