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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG-Nov 1974 ArtXI Abs1Leitsatz
Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975; keine Bedenken gegen §§43 Abs1 und 63 Abs6 und 7; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche AnwendungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. §63 Abs1 der mit Kundmachung der Sbg. Landesregierung vom 16. Oktober 1975 wiederverlautbarten Sbg. Krankenanstaltenordnung, LGBl. 97/1975 (künftig: Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975), ist das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze ausschließlich durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalten andererseits abzuschließen sind.römisch eins.1. §63 Abs1 der mit Kundmachung der Sbg. Landesregierung vom 16. Oktober 1975 wiederverlautbarten Sbg. Krankenanstaltenordnung, Landesgesetzblatt 97 aus 1975, (künftig: Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975), ist das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze ausschließlich durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalten andererseits abzuschließen sind.
Wenn nach Auflösung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht innerhalb von zwei Monaten zustande kommt, entscheidet gem. §63 Abs3 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 über Antrag, der von jedem der Streitteile oder auch der Landesregierung eingebracht werden kann, über die dem Vertragsabschluß entgegenstehenden Streitfälle eine Schiedskommission.
2. Nachdem ein zwischen dem nunmehr erstbeschwerdeführenden Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Lande Sbg. bestandener Vertrag am 31. Dezember 1975 seine Wirksamkeit verloren hatte und eine Einigung über den Abschluß eines neuen Vertrages innerhalb der gesetzlich hiefür vorgesehenen Frist nicht erzielt werden konnte, stellte das Land Sbg. bei der Schiedskommission gem. §63 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 den Antrag auf Festsetzung der ab 1. Jänner 1976 zu entrichtenden Pflegegebührenersätze.
Die Schiedskommission setzte diese mit Bescheid vom 26. Mai 1976 ziffernmäßig in einer Höhe fest, die 60% der amtlichen Pflegegebührensätze entsprach, mit der Begründung, daß einerseits die Festsetzung den Antrag des Landes Sbg. nicht überschreite, andererseits die Festsetzung eines niedrigeren Betrages landesgesetzlich nicht zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Erstbeschwerdeführer und der Sbg. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als Zweitbeschwerdeführerin, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird. Die belangte Behörde und das beteiligte Land Sbg. haben Gegenäußerungen erstattet und die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:
1. Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen gem. §63 Abs6 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 keinem administrativen Rechtszug. Der Instanzenzug ist somit erschöpft.
Die Beschwerdelegitimation beider Beschwerdeführer ergibt sich aus Erwägungen, die vom VfGH bereits mit Erk. VfSlg. 7266/1974 dargelegt wurden.
Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zulässig.
2. a) Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid vorerst wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Sie führen hiezu aus:
Gem. §28a des Krankenanstaltengesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. 1/1957, idF der zweiten Nov. vom 3. Mai 1974, BGBl. 281/1974 (wobei künftig die Legalabkürzung KAG zur Bezeichnung des Krankenanstaltengesetzes idF der zweiten Nov. verwendet wird), sei zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten insb. gem. §28 Abs6 KAG (dies betrifft den Fall, daß der Neuabschluß eines Vertrages zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband innerhalb von zwei Monaten nicht zustande kommt) in jedem Land eine Schiedskommission zu errichten. Die Schiedskommission habe aus einem Richter des Oberlandesgerichtes, zu dessen Sprengel das Land gehöre, aus Vorsitzenden und vier Beisitzern zu bestehen.Gem. §28a des Krankenanstaltengesetzes vom 18. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt 1 aus 1957,, in der Fassung der zweiten Nov. vom 3. Mai 1974, Bundesgesetzblatt 281 aus 1974, (wobei künftig die Legalabkürzung KAG zur Bezeichnung des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung der zweiten Nov. verwendet wird), sei zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten insb. gem. §28 Abs6 KAG (dies betrifft den Fall, daß der Neuabschluß eines Vertrages zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband innerhalb von zwei Monaten nicht zustande kommt) in jedem Land eine Schiedskommission zu errichten. Die Schiedskommission habe aus einem Richter des Oberlandesgerichtes, zu dessen Sprengel das Land gehöre, aus Vorsitzenden und vier Beisitzern zu bestehen.
Demgegenüber bestimme §63 Abs6 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 die Zusammensetzung der Schiedskommission dermaßen, daß ihr als Vorsitzender der Landeskontrollbeamte und weiters zwei Beisitzer, von denen je einer von den Streitteilen zu berufen sei, anzugehören habe. Die belangte Behörde sei gem. dieser Bestimmung zusammengesetzt gewesen, womit eine Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen habe, die, da das Landesgesetz der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des Bundes widerspreche, verfassungswidrig zusammengesetzt gewesen sei. Dies verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
b) Nach Lage des Beschwerdefalles käme entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VfGH eine Verletzung des geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nur dann in Betracht, wenn die belangte Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt gewesen wäre. Wäre die für die Bildung und Errichtung der Schiedskommission maßgebliche Vorschrift des §63 Abs6 Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 verfassungswidrig, dann würde eine Aufhebung dieser Bestimmung tatsächlich dazu führen, daß die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wären.
Der VfGH vermag jedoch die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Bedenken nicht zu teilen.
aa) Der Kompetenztatbestand des Art12 Abs1 Z1 B-VG idF vor der Nov. BGBl. 444/1974 - "Organisation der Verwaltung in den Ländern" - ermächtigte den Bund, in grundsatzgesetzlichen Regelungen Sonderverwaltungsbehörden für die Landesvollziehung vorzusehen. Mit Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1974, BGBl. 444 (künftig: B-VGN 1974), ist dieser Kompetenztatbestand weggefallen. Die Bildung und Errichtung von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Landesvollziehung ist mit Inkrafttreten der B-VGN 1974, das ist mit 1. Jänner 1975, ausschließlich Sache des Landesgesetzgebers nach Art15 Abs1 B-VG geworden. Da es sich bei Schiedskommissionen gem. §63 Abs6 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 um Landes(Sonder)verwaltungsbehörden handelt (vgl. die auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Ausführungen des VfGH VfSlg. 6672/1972), kann aus diesem Grunde eine Verfassungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen eine grundsatzgesetzliche Bestimmung nicht vorliegen.aa) Der Kompetenztatbestand des Art12 Abs1 Z1 B-VG in der Fassung vor der Nov. Bundesgesetzblatt 444 aus 1974, - "Organisation der Verwaltung in den Ländern" - ermächtigte den Bund, in grundsatzgesetzlichen Regelungen Sonderverwaltungsbehörden für die Landesvollziehung vorzusehen. Mit Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1974, BGBl. 444 (künftig: B-VGN 1974), ist dieser Kompetenztatbestand weggefallen. Die Bildung und Errichtung von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Landesvollziehung ist mit Inkrafttreten der B-VGN 1974, das ist mit 1. Jänner 1975, ausschließlich Sache des Landesgesetzgebers nach Art15 Abs1 B-VG geworden. Da es sich bei Schiedskommissionen gem. §63 Abs6 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 um Landes(Sonder)verwaltungsbehörden handelt vergleiche die auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Ausführungen des VfGH VfSlg. 6672/1972), kann aus diesem Grunde eine Verfassungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen eine grundsatzgesetzliche Bestimmung nicht vorliegen.
Ob die Bestimmung des §63 Abs6 Sbg. Krankenanstaltenordnung vor dem 1. Jänner 1975 (damals noch §63 Abs4 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1968 - die Änderung der Absatzbezeichnung beruht auf der Nov. zur Krankenanstaltenordnung 1968, LGBl. 64/1975, welche mit 1. Jänner 1975 in Kraft trat) wegen Verstoßes gegen das Grundsatzgesetz verfassungswidrig war, braucht nicht untersucht zu werden, da mit der Änderung der Kompetenzlage aufgrund der B-VGN 1974 eine allfällige Verfassungswidrigkeit entfallen ist.Ob die Bestimmung des §63 Abs6 Sbg. Krankenanstaltenordnung vor dem 1. Jänner 1975 (damals noch §63 Abs4 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1968 - die Änderung der Absatzbezeichnung beruht auf der Nov. zur Krankenanstaltenordnung 1968, Landesgesetzblatt 64 aus 1975,, welche mit 1. Jänner 1975 in Kraft trat) wegen Verstoßes gegen das Grundsatzgesetz verfassungswidrig war, braucht nicht untersucht zu werden, da mit der Änderung der Kompetenzlage aufgrund der B-VGN 1974 eine allfällige Verfassungswidrigkeit entfallen ist.
bb) Die Beschwerdeführer sind jedoch der Ansicht, daß trotz des Wegfalles des Kompetenztatbestandes "Organisation der Verwaltung in den Ländern" der Bund dennoch, auch nach Inkrafttreten der B-VGN 1974, zur grundsatzgesetzlichen Regelung der Bildung und Errichtung der in Frage stehenden Schiedskommissionen berufen wäre, weil der Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" ein so komplexer sei, daß ihm auch jene Einrichtungen zugeordnet werden müßten, welche beim Nichtabschluß von Verträgen diese ersetzen sollen. §63 Abs6 erster Satz der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 sei also aus diesem Grunde verfassungswidrig. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da der Bezug der fraglichen Norm nicht zur konkreten Funktion, sondern zur abstrakten Organisation im Vordergrund steht (VfSlg. 8466/1978).
cc) Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die von der belangten Behörde aufgeworfene Rechtsfrage, welche Bedeutung der Übergangsregelung des ArtXI Abs1 B-VGN 1974 für grundsatzgesetzliche Bestimmungen zukommt.
Da grundsatzgesetzliche Bestimmungen den Landesgesetzgeber zum Adressaten haben, sind sie mit dem Inkrafttreten der B-VGN 1974 weggefallen (s. Rill, Sozialversicherung und Krankenanstaltenrecht I, ZAS 13. Jg., S 167).Da grundsatzgesetzliche Bestimmungen den Landesgesetzgeber zum Adressaten haben, sind sie mit dem Inkrafttreten der B-VGN 1974 weggefallen (s. Rill, Sozialversicherung und Krankenanstaltenrecht römisch eins, ZAS 13. Jg., S 167).
dd) Durch §63 Abs6 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 werden die Mitglieder der Schiedskommission in Ausübung ihres Amtes landesverfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt. Bedenken könnten sich dagegen deshalb ergeben, weil in der bisherigen Rechtsprechung davon die Rede war, daß eine Weisungsfreistellung gem. Art20 Abs1 B-VG einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung bedürfe (VfSlg. 2907/1955, 4117/1961). Historische Betrachtungen zeigen jedoch, daß im Art20 Abs1 B-VG unter "verfassungsgesetzlich" sowohl "bundesverfassungsgesetzlich" als auch "landesverfassungsgesetzlich" zu verstehen ist.
Art20 Abs1 B-VG erhielt seinen derzeit geltenden Wortlaut nämlich erst durch die Nov. 1929 und lautete bis dahin (in der ursprünglichen Fassung des BGBl. 1/1920):Art20 Abs1 B-VG erhielt seinen derzeit geltenden Wortlaut nämlich erst durch die Nov. 1929 und lautete bis dahin (in der ursprünglichen Fassung des Bundesgesetzblatt 1 aus 1920,):
"Unter der Leitung der Volksbeauftragten führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Bundes- oder die Landesverwaltung. Sie sind, soweit nicht durch die Verfassung des Bundes oder der Länder anderes bestimmt wird, an die Weisungen ihrer vorgesetzten Volksbeauftragten gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich."
Hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber beabsichtigt, mit der Nov. 1929 eine Änderung nicht nur terminologisch vorzunehmen, sondern auch inhaltlich zu bewirken, so hätte er dies im novellierten Wortlaut zum Ausdruck bringen müssen.
Hierauf hat bereits Koja (Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, S 370) hingewiesen. Daß eine solche Absicht bestanden hätte, geht auch aus den Materialien (382 BlgNR, III. GP) nicht hervor.Hierauf hat bereits Koja (Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, S 370) hingewiesen. Daß eine solche Absicht bestanden hätte, geht auch aus den Materialien (382 BlgNR, römisch drei. Gesetzgebungsperiode nicht hervor.
Daß Art20 Abs1 B-VG auch den Landesverfassungsgesetzgeber ermächtigt, Ausnahmen vorzusehen, ist herrschende Lehre (Barfuß, Die Weisung, S 68; Walter, System des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, S 498; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 1. Aufl., S 176; Lanzer, Österreichisches Verwaltungsblatt 1932/4, Gerichte und Verwaltungsbehörden; anderer Ansicht war Werner, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden, JBl. 1957, Heft 9).
Der VfGH kommt daher zu dem Ergebnis, daß nach Art20 Abs1 B-VG sowohl bundes- als auch landesverfassungsgesetzlich eine Weisungsfreistellung vorgenommen werden kann.
Da die belangte Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgrund einer aus der Sicht des Beschwerdefalles unbedenklichen Norm zu Recht in Anspruch genommen hat, wurden die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.
3. a) Die Beschwerdeführer erachten sich weiters im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil die §§43 Abs1 und 63 Abs7 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 in Widerspruch zur grundsatzgesetzlichen Regelung des §28 Abs1 und 8 KAG stünden.
§28 Abs8 KAG bestimme, daß bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze insb. auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen sei.
Nach §63 Abs7 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 habe die Schiedskommission die zu vereinbarenden Pflegegebühren so zu bestimmen, daß sie 80 vH der jeweils geltenden, nach §43 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 festgesetzten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse der Krankenanstalt nicht übersteigen und 60 vH dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten. Innerhalb dieses Rahmens seien die zu vereinbarenden Pflegegebühren unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, welche Einrichtungen und Ausstattungen die betreffende Krankenanstalt besitzt, welcher Kostenaufwand mit der Einstellung und dem Betrieb von besonders aufwendigen Einrichtungen verbunden sei, welche Mittel zu deren Abdeckung dem Krankenanstaltenträger zur Verfügung stehen und wie weit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherungsträger gegeben sei.
Durch diese landesgesetzliche Regelung werde die Entscheidungsfreiheit der Schiedskommission in einer unzulässigen, der Grundsatzbestimmung widersprechenden Weise eingeschränkt. Der vom Grundsatzgesetz aufgestellte Maßstab der Leistungsfähigkeit, auf den bei der Entscheidung zwingend Bedacht zu nehmen sei, werde durch das Limit praktisch außer Kraft gesetzt. Dazu komme aber noch, daß die von der Schiedskommission festzusetzenden Pflegegebührenersätze an die amtlichen Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse der in Frage stehenden Krankenanstalt gebunden würden. Gem. §43 Abs1 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 seien die amtlichen Pflegegebühren kostendeckend festzusetzen. Dieses Gebot stehe im Widerspruch zu §28 Abs1 KAG. Nach dieser Gesetzesstelle seien die Pflegegebühren lediglich für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln; die Pflegegebühren seien jedoch unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sei, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen. Dies bedeute keineswegs die Verpflichtung der Landesregierung, die Pflegegebühren auch kostendeckend festzusetzen, für die Ermittlung der Pflegegebühren sei vielmehr lediglich ein Vergleich mit den kostendeckenden Sätzen vorgeschrieben. Durch die gem. §63 Abs7 der Sbg.
Krankenanstaltenordnung 1975 festgelegte Verknüpfung der Pflegegebührenersätze mit den amtlichen Pflegegebührenersätzen ergebe sich für die Beschwerdeführer ein weiterer Nachteil, weil demnach das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung von diesen auszugehen habe.
Durch die Begrenzung der Pflegegebührenersätze mit einem fixen Prozentsatz der amtlichen kostendeckenden Pflegegebühren werde die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beteiligten aus dem Titel der Anstaltspflege nicht berücksichtigt. Gerade die Entwicklung des Aufwandes, der von der Zweitbeschwerdeführerin für Anstaltspflege zu tragen sei, sowie die ordentlichen Ausgaben des Landes Sbg. für das Gesundheitswesen seit dem Jahre 1966 bis zum Jahre 1976 zeige, daß die Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin, gemessen an den Beitragseinnahmen, überproportional gestiegen seien, während die Ausgaben des Landes Sbg. für Gesundheitswesen, wiederum gemessen an den ordentlichen Einnahmen des Landes, stark zurückgegangen seien. Dies zeige, daß die willkürliche Einschränkung des Ermessensspielraumes der Schiedskommission die Möglichkeit nehme, auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen Bedacht zu nehmen.
Zu welchen unhaltbaren Konsequenzen die Bindung an einen Prozentsatz der amtlichen Pflegegebühren führe, zeige sich im konkreten Fall, wonach bei den Vertragsverhandlungen für das Jahr 1976 das Land Sbg. 55% der amtlichen Pflegegebühren als Pflegegebührenersatz akzeptiert hätte, dieser Betrag jedoch dem Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf die Leistungskraft der Zweitbeschwerdeführerin überhöht schien, weshalb es zu keinem Abschluß in dieser Höhe gekommen sei. Der angefochtene Bescheid komme nun zu dem paradoxen Ergebnis, daß die belangte Behörde verpflichtet sei, einen höheren Ersatz zuzusprechen, als das Land Sbg. selbst zu akzeptieren bereit gewesen wäre.
Weiters habe die Begrenzung mit dem Rahmen von 60 bis 80% der amtlichen Pflegegebühren, gleichgültig, ob sie kostendeckend festgesetzt worden seien oder nicht, zur Folge, daß als Grundlage zur Entscheidung über die Höhe ein Wert genommen werde, auf dessen Zustandekommen die Sozialversicherungsträger keinerlei Ingerenz haben und der seitens der Landesregierung durch eine Verordnung unanfechtbar festgesetzt werde. Überdies basiere diese Verordnung nicht auf tatsächlichen Kostenberechnungen, sondern auf Voranschlägen, sohin auf hypothetischen Werten, deren Richtigkeit nach Abschluß des Geschäftsjahres in keiner Weise überprüft werde.
Da demnach die maßgeblichen Bestimmungen der Sbg.
Krankenanstaltenordnung 1975 die nach der Grundsatzgesetzgebung, nämlich die gem. §28 Abs8 KAG vorgeschriebene Möglichkeit einer Abwägung der Finanzkraft beider Teile, bei der von der Schiedskommission zu fällenden Entscheidung unmöglich mache, seien auch diese Bestimmungen mit Verfassungswidrigkeit belastet. Da sich der Bescheid auf eine verfassungswidrige Norm stütze, verletze er das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Die Beschwerdeführer regen daher an, der VfGH wolle im Weg eines Gesetzesprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der §§43 Abs1, 63 Abs7 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 überprüfen.
b) Der VfGH sieht sich hiezu nicht veranlaßt. Wie er wiederholt ausgesprochen hat (VfSlg. 5921/1969, 6885/1972), ist der Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung dadurch gekennzeichnet, daß die Wirksamkeit gesetzgeberischer Maßnahmen für den Bereich der Vollziehung zweier gesetzgeberischer Akte bedarf. Das Grundsatzgesetz, das an den Ausführungsgesetzgeber gerichtet ist, begrenzt zwar den Inhalt der Ausführungsregelung, ohne ihn aber durch Umschreibung der wesentlichen Merkmale zu bestimmen (VfSlg. 3649/1959). Ausschließlich dem Ausführungsgesetz obliegt als der für die Vollziehung maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Determinierung iS des Art18 Abs1 B-VG. Angelegenheiten gem. Art12 B-VG können jedoch, soweit der Bundesgesetzgeber im Grundsatzgesetz keine Regelung getroffen hat, vom Lande frei geregelt werden.
Die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren finden sich im §28 Abs1 bis 3 KAG. Sie lauteten in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (bemerkt wird, daß das KAG mit Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, BGBl. 456, novelliert wurde):Die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren finden sich im §28 Abs1 bis 3 KAG. Sie lauteten in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (bemerkt wird, daß das KAG mit Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, Bundesgesetzblatt 456, novelliert wurde):
"§28 (1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§27 Abs4) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf §27 Abs3 kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen, öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung."
Aus dieser Bestimmung ergibt sich nach dem ersten Satz: Die Regelung der Pflege- und Sondergebühren für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse hat so zu erfolgen, daß alle mit der Betriebsführung der Krankenanstalt verbundenen Kostenpositionen, ausgenommen die in §27 Abs3 genannten, erfaßt werden. Dies geht schon aus der Verweisung auf §27 Abs3 hervor, der aussagt, welche Positionen nicht zu erfassen sind. Aus dem Wort "kostendeckend" ergibt sich, daß alle Kosten in der Verrechnung in vollem Umfang einzubeziehen sind. Damit s