RS Vwgh 2004/11/25 2003/03/0297

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der bloße Einwand, dass ein Verwaltungsorgan sowohl im Strafverfahren als auch im Führerscheinentziehungsverfahren der ersten Instanz entschieden hat, ist nicht geeignet, die Unbefangenheit dieses Organs in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 14. September 1972, 1054/71).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030297.X03

Im RIS seit

23.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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