RS Vwgh 2004/11/25 2004/03/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
VStG §24;
VStG §40 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0016 E 18. Februar 1992 RS 4(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 40 Abs 2 VStG ist kein Recht der Partei abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten. Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbare Bestimmung des § 17 Abs 1 AVG sieht lediglich das Recht der Partei vor, an Ort und Stelle, somit im Amtsgebäude der Behörde, Abschriften der Akten oder Aktenteile selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Der vom Besch reklamierte Anspruch auf Übersendung einer Ablichtung der Anzeige samt ihrer Beilagen besteht nicht (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030107.X03

Im RIS seit

27.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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