RS Vwgh 2004/11/25 2004/02/0069

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0038 B 27. Mai 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung im Zug des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zug des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020069.X02

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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