RS Vwgh 2004/11/25 2003/03/0297

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Umstand, dass dem Besch die Dienstnummern der einschreitenden Organe erst nach Abschluss der zu beurteilenden Amtshandlung bekannt gegeben wurden, macht die an den Besch ergangene Aufforderung zur Atemluftuntersuchung gemäß § 5 Abs. 2 erster Fall StVO 1960 nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030297.X02

Im RIS seit

23.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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