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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat den die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers betreffenden Spruchteil jedenfalls insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, als er in der diesbezüglichen Begründung uneingeschränkt davon ausgegangen ist, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe (vgl. dazu die Nachweise in den hg. Erkenntnissen vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0419, und vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0573).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200335.X02Im RIS seit
05.01.2005