TE Vfgh Erkenntnis 1980/6/18 WI-7/79

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Veröffentlicht am 18.06.1980
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs1
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art119a Abs5, Art119a Abs8
B-VG Art141 Abs1
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
B-VG Art141 Abs1 vorletzter Satz
Statut für die Landeshauptstadt Linz §67
Oö Statutargemeinden-WahlO 1961 §38 Abs3 lita
Oö Statutargemeinden-WahlO 1961 §40 Abs3
Oö Statutargemeinden-WahlO 1961 §43 Abs4
VereinsG 1951 §4 Abs3 idF BGBl 102/1962
VfGG §27
VfGG §70 Abs1
VfGG §71a Abs5
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
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  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
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  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
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  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
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  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 141 heute
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  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
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  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
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  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
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  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
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  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
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  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 27 heute
  2. VfGG § 27 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. VfGG § 27 gültig von 01.08.1984 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 70 heute
  2. VfGG § 70 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. VfGG § 70 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  5. VfGG § 70 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 71a heute
  2. VfGG § 71a gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 71a gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 71a gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 71a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 71a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 71a gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  8. VfGG § 71a gültig von 01.07.1976 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Oö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1961; Parteibezeichnungen "Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)" und "Kommunistischer Bund Österreichs (KB)" im Gesamtbild schwer zu unterscheiden

Spruch

Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.

Das Wahlverfahren betreffend die am 7. Oktober 1979 durchgeführte Wahl des Gemeinderates der Stadt Linz wird beginnend mit dem Beschluß der Stadtwahlbehörde vom 28. September 1979, der feststellte, daß die Parteibezeichnung "Kommunistischer Bund Österreichs (KB)" eindeutig von der Parteibezeichnung "Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)" zu unterscheiden sei, aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Nach dem Gesetz vom 30. Juni 1961, LGBl. für Oberösterreich 29/1961, über die Wahl des Gemeinderates in den Städten mit eigenem Statut (Statutargemeinden-Wahlordnung 1961), idF LGBl. 64/1969, 58/1979 und 71/1979 (im folgenden StGWO), muß der von einer wahlwerbenden Partei der Stadtwahlbehörde vorzulegende Wahlvorschlag (§38 Abs1) die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben enthalten (§38 Abs3 lita). Die Stadtwahlbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob ua. die Parteibezeichnungen (in Worten und in Kurzbezeichnung) so zu unterscheiden sind, daß sie nicht zu Verwechslungen Anlaß geben können (§40 Abs1). Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen tragen, so hat der Stadtwahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen; gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Stadtwahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen (§40 Abs3).römisch eins.1. Nach dem Gesetz vom 30. Juni 1961, LGBl. für Oberösterreich 29/1961, über die Wahl des Gemeinderates in den Städten mit eigenem Statut (Statutargemeinden-Wahlordnung 1961), in der Fassung Landesgesetzblatt 64 aus 1969,, 58/1979 und 71/1979 (im folgenden StGWO), muß der von einer wahlwerbenden Partei der Stadtwahlbehörde vorzulegende Wahlvorschlag (§38 Abs1) die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben enthalten (§38 Abs3 lita). Die Stadtwahlbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob ua. die Parteibezeichnungen (in Worten und in Kurzbezeichnung) so zu unterscheiden sind, daß sie nicht zu Verwechslungen Anlaß geben können (§40 Abs1). Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen tragen, so hat der Stadtwahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen; gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Stadtwahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen (§40 Abs3).

Zu der für den 7. Oktober 1979 ausgeschriebenen Wahl des Gemeinderates der Stadt Linz wurden ua. folgende Wahlvorschläge eingebracht:

am 7. August 1979 ein solcher der "Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ)" - dieselbe Parteibezeichnung war schon auf einem veröffentlichten Wahlvorschlag der letztvorangegangenen Gemeinderatswahl enthalten -

und am 4. September 1979 ein solcher des "Kommunistischen Bundes Österreichs (KB)".

In der Sitzung der Stadtwahlbehörde am 7. September 1979 wurden diese Parteibezeichnungen erörtert. In der Niederschrift über diese Sitzung ist festgehalten:

"(Der Vorsitzende) gab weiter bekannt, daß der Kommunistische Bund Österreichs (KB) einen gültigen Gemeindewahlvorschlag eingebracht habe, auf dem 4 Kandidaten aufscheinen. Zustellungsbevollmächtigter sei F. Walter, wohnhaft in Linz, G-straße 31. Die von der KPÖ entsandte Vertrauensperson, Herr Helmut H., äußerte Bedenken wegen der Parteibezeichnung dieser nunmehr fünften für den Gemeinderat kandidierenden Partei, die seiner Meinung nach mit der Bezeichnung KPÖ verwechselt werden könnte. Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde teilten nach Debatte ohne Gegenstimme diese Meinung nicht, womit es bei der von der fünften für den Gemeinderat kandidierenden Partei gewählten Bezeichnung blieb."

Die Kommunistische Partei Österreichs hat bei der Stadtwahlbehörde Linz unter dem Datum 24. September 1979 auch schriftlich geltend gemacht, daß die Parteibezeichnung des später eingebrachten Wahlvorschlages schwer von ihrer Parteibezeichnung zu unterscheiden sei, und um ein Verfahren nach §40 Abs3 StGWO ersucht.

Die Stadtwahlbehörde hat die Antragstellerin am 26. September 1979 daraufhin auf die einhellige Meinungsäußerung der Mitglieder der Stadtwahlbehörde in der Sitzung vom 7. September 1979 hingewiesen und ausgeführt, daß somit eine Maßnahme gemäß §40 Abs3 StGWO nicht erforderlich sei, da eine eindeutige Stellungnahme der Stadtwahlbehörde im Sinne des §40 Abs1 StGWO vorliege.

In der Sitzung der Stadtwahlbehörde am 28. September 1979 machte der Vorsitzende von dem Schriftwechsel Mitteilung. In der Niederschrift dieser Sitzung ist festgehalten: "Der als Vertrauensmann der Stadtwahlbehörde beigezogene Vertreter der KPÖ, Herr Helmut H. hat mit der gleichen Begründung das gleiche Verlangen vorgebracht, daß nämlich der Stadtwahlleiter die beiden in Frage stehenden Wahlwerber zwecks Herstellung eines Einvernehmens über die Parteibezeichnung zu sich laden möge. Nach eingehender Diskussion dieser Frage kamen alle anwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde zur Überzeugung, daß die als Liste 5 im Wahlvorschlag aufscheinende Partei "Kommunistischer Bund Österreichs (KB)" im Hinblick auf ihre Bezeichnung von der KPÖ, Liste 4, eindeutig zu unterscheiden wäre. In der abschließenden Abstimmung wurde diese Auffassung gegen den Protest des Vertrauensmannes der KPÖ einhellig zum Beschluß erhoben".

Am selben Tag (28. September 1979) erfolgte sodann von der Stadtwahlbehörde Linz gem. §43 StGWO die Kundmachung der von den wahlwerbenden Parteien eingebrachten Wahlvorschläge, darunter als

Liste 4 Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) und als

Liste 5 Kommunistischer Bund Österreichs (KB).

Auch die zur Stimmabgabe zu verwendenden amtlichen Stimmzettel (§62 StGWO) enthielten diese Parteibezeichnungen.

Von den bei der Wahl am 7. Oktober 1979 abgegebenen gültigen 108786 Stimmen entfielen auf die KPÖ 1387 und auf den KB 392. Die Wahlzahl betrug 1714,09, sodaß auf keine dieser wahlwerbenden Parteien ein Mandat entfiel.

Das Wahlergebnis ist gem. §74 StGWO durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 10. Oktober bis 23. Oktober 1979 verlautbart worden.

2. Die Wählergruppe "Kommunistische Partei Österreichs" ficht die Wahl des Gemeinderates in Linz gem. Art141 B-VG und §67 VerfGG an. Sie macht geltend, das Wahlverfahren sei wegen Verletzung der Bestimmungen des §40 Abs3 StGWO rechtswidrig und die Rechtswidrigkeit sei auch von Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen. Sie stellt (unter Verzeichnung von Kosten) den Antrag, der VfGH möge der Wahlanfechtung stattgeben und das Wahlverfahren ab dem Teil als nichtig erklären, in dem der Stadtwahlbehörde gem. §40 StGWO die Prüfung der eingelangten Wahlvorschläge oblegen habe.

Die anfechtende Wählergruppe erachtet mit dem dem Schreiben der Stadtwahlbehörde vom 26. September 1979 zugrunde liegenden Beschluß das Gesetz verletzt.

Schutzzweck des §40 Abs3 StGWO könne sicherlich nur sein, dadurch, daß Wahlvorschläge mit schwer zu unterscheidender Parteibezeichnung nicht zugelassen seien, auszuschließen, daß bei der Stimmabgabe Verwechslungen vorkämen. Es komme dabei nicht darauf an, ob die unterscheidende Parteibezeichnung unter Zugrundelegung objektiver Kriterien tatsächlich mit einer anderen identisch sei (dann wäre ja der Gesetzeswortlaut "gleiche oder schwer zu unterscheidende Parteibezeichnung" ohne inneren Sinn), sondern allein darauf, ob unter Berücksichtigung des Erinnerungsbildes, des Eindruckes, der im Gedächtnis der Wähler haften bleibe, unter Berücksichtigung von deren Auffassung eine Verwechslung möglich sei. Diese Verwechslungsmöglichkeit sei gegeben, berücksichtige man die Wortfolge, das Gesamtbild der Parteibezeichnung sowie deren Wortsinn. Beachte man die Wortfolge und die Art ihrer Verbindung innerhalb der Parteibezeichnung, die Wortlänge sowie den optischen Eindruck und die Folge der Wörter, so ergebe sich, daß eine erkennbare Unterscheidung der beiden Parteibezeichnungen nicht gegeben gewesen sei.

Auch wenn man den Sinngehalt der beiden Parteibezeichnungen betrachte, so liege bei beiden der Schwerpunkt auf der Herausstellung der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe als "kommunistisch". Nur von solchen Wählern, die ein weit über den Durchschnitt hinausgehendes politisches Interesse hätten und dementsprechende Informationen sammelten, könne erwartet werden, daß sie die beiden Parteibezeichnungen unterscheiden könnten, wobei diese Möglichkeit nicht in der Parteibezeichnung selbst, sondern in einem vom Wähler vorher erworbenen Wissen liege. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, daß es sich hier um schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen gehandelt habe.

Nur zur tatsächlichen Illustration sei darauf verwiesen, daß in einer Vielzahl von Fällen selbst Mitglieder der einzelnen Sprengelwahlbehörden, denen ja zweifelsfrei ein überdurchschnittliches politisches Wissen unterstellt werden könne, gegenüber Wahlzeugen der anfechtenden Wahlpartei die Frage stellten, wer denn nun die "Kommunisten" seien und wer dann die andere wahlwerbende Gruppe sei.

Diese Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens sei iS des §70 VerfGG auch von Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen. Zähle man nämlich die auf die beiden wahlwerbenden Gruppen entfallenden Stimmen zusammen, so liege das Gesamtstimmenergebnis deutlich über der Wahlzahl von 1714 Stimmen. Damit sei aber in einem sehr hohen Grade die Möglichkeit eröffnet, daß unter Ausschluß der tatsächlich Platz gegriffenen Verwechslungen der Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe ausreichende Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates erzielt hätte. Daran ändere auch die mündlich vorgetragene Argumentation des stellvertretenden Leiters der Stadtwahlbehörde nichts, daß nämlich der Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe "Kommunistischer Bund Österreichs" von 107 Wahlberechtigten unterschrieben gewesen sei. Der einen Wahlvorschlag unterschreibende Wahlberechtigte gebe damit keinesfalls notwendigerweise zu erkennen, daß er diese wahlwerbende Gruppe auch zu wählen wünsche. Es sei schon wiederholt vorgekommen, daß wahlwerbende Gruppen im Ergebnis weniger Stimmen erhielten, als sie zunächst Unterstützungsunterschriften aufweisen hätten können.

3. Die Stadtwahlbehörde Linz erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen und der "beschwerdeführenden Partei" gem. §88 VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976 den Ersatz der der belangten Behörde erwachsenden Kosten aufzuerlegen.3. Die Stadtwahlbehörde Linz erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen und der "beschwerdeführenden Partei" gem. §88 VerfGG 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt 311 aus 1976, den Ersatz der der belangten Behörde erwachsenden Kosten aufzuerlegen.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Gem. §67 Abs2 VerfGG 1953 idF BGBl. 18/1958 sind zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig vorgelegt haben.1. Gem. §67 Abs2 VerfGG 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt 18 aus 1958, sind zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig vorgelegt haben.

Die Wahlanfechtung muß gem. §68 Abs1 VerfGG 1953 binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein.

Die StGWO sieht Rechtsmittel, über die im Verwaltungswege, und zwar gem. §89a idF LGBl. 64/1969 im eigenen Wirkungsbereich, zu entscheiden ist, nur anläßlich der Erfassung der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis (an die Einspruchskommission und an die Stadtwahlbehörde; §§30 und 31) und anläßlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses (an die Stadtwahlbehörde; §75) vor.Die StGWO sieht Rechtsmittel, über die im Verwaltungswege, und zwar gem. §89a in der Fassung Landesgesetzblatt 64 aus 1969, im eigenen Wirkungsbereich, zu entscheiden ist, nur anläßlich der Erfassung der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis (an die Einspruchskommission und an die Stadtwahlbehörde; §§30 und 31) und anläßlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses (an die Stadtwahlbehörde; §75) vor.

Wahlen in den Gemeinderat (Art117 Abs1 lita, Art141 Abs1 lita B-VG) und Wahlen in ein mit der Vollziehung betrautes Organ einer Gemeinde (Art117 Abs1 litb und c, Art141 Abs1 litb B-VG) sind Angelegenheiten der "Bestellung der Gemeindeorgane" iS des Art118 Abs3 Z1 B-VG, also Angelegenheiten, in denen die behördlichen Aufgaben vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt sind. Sofern in Vollziehung eines eine solche Wahl betreffenden Wahlgesetzes von einem Gemeindeorgan ein Bescheid erlassen worden ist (der VfGH geht vorläufig davon aus, daß der an die anfechtende Wählergruppe gerichteten Mitteilung der Stadtwahlbehörde vom 26. September 1979 bzw. dem Beschluß dieser Behörde vom 28. September 1979 der Charakter eines Bescheides zukommt), stellen sich die Fragen, ob gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges eine Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde (iS des Art119a Abs5 B-VG) erhoben werden kann und ob gegebenenfalls die Erhebung einer solchen Vorstellung Voraussetzung für die Anrufung des VfGH im Wege einer Wahlanfechtung ist.

Schon die erste dieser Fragen ist zu verneinen.

Art118 Abs3 Z1 B-VG gewährleistet der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die dort genannten Aufgaben bei Bestellung der Gemeindeorgane "unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden".

Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dem die Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden betreffenden Vorbehalt zum Ausdruck gebracht, daß er den Wahlen in die Gemeindeorgane eine über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde hinausgehende Bedeutung beimißt, und zwar eine Bedeutung, die es rechtfertigt, in einem solchen Wahlverfahren zu treffende Maßnahmen staatlichen Behörden zu übertragen und damit diese Maßnahmen in noch stärkerem Maße dem staatlichen Einfluß zu unterwerfen, als es die gem. Art119a Abs8 B-VG mögliche Bindung von im eigenen Wirkungsbereich zu treffenden Maßnahmen an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erlaubt.

Die Regelung des Art118 Abs3 Z1 B-VG ermöglicht im Wahlverfahren die Einrichtung eines Instanzenzuges an überörtliche - staatliche - Wahlbehörden und weicht damit von der Regelung des Art118 Abs4 B-VG ab, wonach die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art119a Abs5 über die Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen sind. Die spezielle Regelung des Art118 Abs3 Z1 B-VG schließt die Geltung des Art118 Abs4 (iZm Art119a Abs5) B-VG im Wahlverfahren betreffend die Wahl in die Gemeindeorgane aus. Dieser Ausschluß ist unabhängig von der tatsächlichen Regelung des Wahlverfahrens, er gilt also auch dann, wenn in einem die Wahl in die Gemeindeorgane betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug an eine überörtliche Wahlbehörde nicht vorgesehen ist.

Ist aber in einem die Wahl in die Gemeindeorgane betreffenden Wahlverfahren die Erhebung einer Vorstellung iS des Art119a Abs5 B-VG (hier des §67 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. 46/1965, idF 49/1979, jetzt wiederverlautbart als Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. 10/1980) ausgeschlossen, braucht im vorliegenden Fall auch nicht untersucht zu werden, ob die vorläufige Annahme des VfGH, daß der an die anfechtende Wählergruppe gerichteten Mitteilung der Stadtwahlbehörde vom 26. September 1979 bzw. dem Beschluß dieser Behörde vom 28. September 1979 der Charakter eines Bescheides zukommt, auch zutrifft.Ist aber in einem die Wahl in die Gemeindeorgane betreffenden Wahlverfahren die Erhebung einer Vorstellung iS des Art119a Abs5 B-VG (hier des §67 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz, Landesgesetzblatt 46 aus 1965,, in der Fassung 49/1979, jetzt wiederverlautbart als Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980, Landesgesetzblatt 10 aus 1980,) ausgeschlossen, braucht im vorliegenden Fall auch nicht untersucht zu werden, ob die vorläufige Annahme des VfGH, daß der an die anfechtende Wählergruppe gerichteten Mitteilung der Stadtwahlbehörde vom 26. September 1979 bzw. dem Beschluß dieser Behörde vom 28. September 1979 der Charakter eines Bescheides zukommt, auch zutrifft.

Die Wahlanfechtung ist zulässig.

2. Die in der StGWO enthaltenen Bestimmungen über die in den Wahlvorschlägen enthaltenen Parteibezeichnungen (§38 Abs3 lita, §40 Abs1 und Abs3 bis 6, §43 Abs4) dienen dem Ziel, die Unterschiedlichkeit dieser Parteibezeichnungen in einer Weise zu gewährleisten, daß kein Anlaß zu Verwechslungen gegeben sein kann. Dabei ergibt sich aus §40 Abs3 (wonach - im Falle gleicher oder schwer zu unterscheidender Parteibezeichnungen - solche Bezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen sind), daß die in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertretenen Wahlparteien einen Anspruch darauf haben, daß ihre Identität nicht durch Bezeichnungen anderer Wahlparteien beeinträchtigt wird (vgl. das zu einer im Wortlaut zwar etwas anderen, aber inhaltlich gleichen Bestimmung der Salzburger Gemeindewahlordnung 1969 ergangenen Erk. VfSlg. 6195/1970, S

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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