RS Vwgh 2004/12/9 99/14/0253

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Veröffentlicht am 09.12.2004
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Index

21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §25 Abs1;
GmbHG §25 Abs2;

Rechtssatz

Den Geschäftsführer trifft keine Erfolgshaftung (Hinweis, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, 305ff). Er hat aber dafür einzustehen, dass die von ihm gesetzten Handlungen dem Standard der ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch einen ordentlichen Geschäftsmann entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140253.X01

Im RIS seit

05.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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