RS Vwgh 2004/12/9 2002/14/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/15 Vertragsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;
VwRallg;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art31;

Beachte

Besprechung in:Finanz-Journal Nr 4/2005, S 107-112; Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283; SWI Nr. 2/2005, S 67-80; SWI 6/2006, S 273-285;

Rechtssatz

Wie der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juli 2000, 97/14/0070, ausgesprochen hat, lässt das Fehlen einschlägiger Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht den Schluss zu, dass das Abkommen den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts für zulässig erklärt. Derartiges wäre mit dem - für die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bedeutsamen (vgl Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge BGBl 40/1980) - Ziel und Zweck des Abkommens, die Besteuerungsrechte auf die Staaten nach sachlichen Kriterien aufzuteilen, unvereinbar. Auch bei Fehlen ausdrücklicher Abkommensbestimmungen hat daher ein Staat das Recht, sich vor einer unberechtigten Ausnützung der im Abkommen vorgesehenen Steuervorteile zu schützen (Hinweis Loukota, Internationale Steuerplanung und "treaty-shopping", ÖStZ 1990, 2 ff, und die dort referierte Rechtsprechung des BFH). Diese Auffassung entspricht auch der überwiegenden Staatenpraxis (Hinweis auf den bei Loukota, aaO, zitierten OECD-Bericht).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140074.X05

Im RIS seit

05.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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