Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
In Bezug auf § 3 Abs. 2 FLAG trifft es zu, dass der dort verwendete Begriff des "ständigen Aufenthaltes" dem Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 26 BAO entspricht. Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (Hinweis E 7. Juni 2001, 98/15/0025).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004140023.X01Im RIS seit
05.01.2005