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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §76 Abs2 Z3 idF 2004/I/070;Rechtssatz
§ 76 Abs 2 Z 3 BWG fordert kumulativ das Nichtvorliegen des Pensionsantrittsalters und das Vorliegen der aktiven beruflichen Tätigkeit insofern, als kein Ruhegenuss bezogen wird. Mit anderen Worten: Die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt nicht, wer das Pensionsantrittsalter erreicht hat oder einen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit bezieht. Eine Person, welche zwar das jeweils bundesgesetzlich bestimmte Pensionsantrittsalter nicht erreicht hat, die aber dennoch einen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit bezieht, kann somit nicht zum Staatskommissär bestellt werden. Dies hat aber zur Folge, dass der Bundesminister für Finanzen Personen aus einer solchen Funktion abzuberufen hat, sobald diese einen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170201.X04Im RIS seit
28.01.2005