RS Vwgh 2004/12/13 2004/17/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0108, ausgesprochen hat, muss auch nach der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 eine schriftliche Erledigung, um im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG Bescheidqualität zu haben, den Namen des Genehmigenden enthalten. Diesem Erfordernis kann durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170201.X02

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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