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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 Abs2;Rechtssatz
Der Begriff "ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienende Wohnungen" in der Anlage 1 Z 1 lit. b zum K-GKG umfasst jedenfalls nicht "für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume in Verbindung mit einer Wohnung", weil diese bereits bei der Berechnung der Nutzfläche auszuscheiden sind und daher auch nicht als "Wohnung" angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170025.X01Im RIS seit
27.01.2005