RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0079

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Rechtssatz

Im Enteignungsverfahren gebührt, wie überhaupt auch für sämtliche Vertretungstätigkeiten, die sich nicht auf das Enteignungsverfahren, sondern auf die straßenbaurechtlichen Genehmigungsverfahren beziehen, kein Kostenersatz, weil es sich dabei um unterschiedliche Verfahren handelt und ein Kostenersatz in den straßenbaurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050079.X02

Im RIS seit

05.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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