RS Vwgh 2004/12/14 AW 2004/18/0323

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24;
FrG 1997 §31 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erstniederlassungsbewilligung - Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wurde abgewiesen, weil er nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren sei. Er begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er Gesellschafter einer OEG sei und der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung "schwere wirtschaftliche Nachteile" für ihn hätte. Er würde von seiner in Österreich lebenden Familie getrennt werden und in der Türkei in eine ausweglose Lage geraten. Dem ursprünglich auf Grund eines Visums D nach Österreich eingereisten und dann zum Zwecke eines Studiums in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine Beteiligung an einer OEG als persönlich haftender Gesellschafter ein gewisses persönliches Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet über den im § 31 Abs. 4 FrG 1997 genannten Zeitpunkt hinaus beeinträchtigt gravierend das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. In Ansehung des gewichtigen und hier weitaus überwiegenden öffentlichen Interesses am ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenrechtes ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180323.A01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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