RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1152;
AVG §35;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993, wurde unter anderem klargestellt, dass "ungerechtfertigt" im Sinne des § 44 EisenbahnenteignungsG 1954 ein Einschreiten dann ist, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann, und dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne dieser Gesetzesstelle auch die Kosten anwaltlicher Vertretung des Enteignungsgegners zählen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, mit verschiedenen (weiteren) Fragen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Vertretungskosten, die dem Enteignungsgegner durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren erwachsen, befasst und dabei unter anderem dargelegt, dass als Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz höchstens der tatsächlich gebührende (das sei in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht komme, soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht worden sei (siehe dazu beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050079.X01

Im RIS seit

05.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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