RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0008

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0132 B 24. Februar 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050008.X02

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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