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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0132 B 24. Februar 2004 RS 3Stammrechtssatz
Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050008.X02Im RIS seit
31.01.2005